Satzung
Satzung des Vereins „MEDA e.V. - Rescue Shelter Šabac“
Teil I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1.1
Der Verein führt den Namen "MEDA e.V. - Rescue Shelter Šabac". Er soll in das Vereinsregister beim AG Dresden eingetragen werden und danach den Namen
„MEDA e.V. - Rescue Shelter Šabac“ tragen.
§ 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 01809 Müglitztal.
§ 1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die folgenden Maßnahmen verwirklicht:
Der „Tierschutzverein „MEDA e.V.“ widmet sich in besonderem Maße der aktiven Unterstützung für die serbische Gemeinnützige Organisation MEDA - Udruženje za zaštitu životinja, welche sich für die Sicherung, Unterbringung, Pflege und Versorgung von heimatlosen, missbrauchten Hunden sowie deren Vermittlung in der Region Šabac aktiv zur Förderung des Tierschutzes einsetzt.
§ 2.1
aktive Unterstützung des Tierschutzes, die dazu dient, die Lebenssituation von Straßentieren in Serbien in der Region Šabac zu verbessern, z.B. medizinische Versorgung, präventive Schutzimpfungen, Kastrationen, Futterversorgung;
§ 2.2
Vermittlung von Hunden, welche keine Chance auf Adoption in Serbien haben, vorrangig ausrangierte Jagdhunde: z.B. Pointer und Setter, Deutsch Kurzhaar, aber auch alle anderen Rassen, die keine Aussichten auf Vermittlung haben;
§ 2.3
Unterstützung der Vereinszwecke durch die Zusammen-arbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. Organisationen;
§ 2.4 Im Rahmen dessen unterstützt der Verein die Aufklärungs-arbeit der serbischen Organisation MEDA - Udruženje za zaštitu životinja über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz bei der serbischen Bevölkerung und unterstützt diese finanziell für deren Umsetzung.
§ 2.5 Pflegestellen für in Not geratene Tiere zu finanzieren
§2.6 Umsetzung von Tierheim-Bauprojekten, damit die Tiere art-und tierschutzgerecht gehalten werden
§ 3 Gemeinnützigkeit
§3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Teil II Die Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss
§ 4.1
Es gibt zwei verschiedene Arten von Mitgliedern:
§ 4.1.a
zum einen diejenigen Mitglieder, die bereit sind, sich aktiv an der Arbeit des Vereins zu beteiligen und
§ 4.1.b zum anderen diejenigen Mitglieder, die den Verein vor allem durch Verbreitung des Vereinszwecks unterstützen und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leisten wollen (sogenannte „Fördermitglieder)
§ 4.2
Die Fördermitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
§ 4.3
Der Verein kann auch außerordentliche Fördermitglieder haben, wie zum Beispiel andere Organisationen, die sich dem gleichen Zweck des Vereins verpflichten, juristische Personen, kirchliche und städtische Einrichtungen.
§ 4.4
Die Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten:
Die Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die Geschäftsführung hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht werden. Die Fördermitglieder erhalten deswegen in unregelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins, insbesondere auch Mitteilungen über Kampagnen, die Vereinsentwicklung und über Mitgliederversammlungen.
§ 4.5 Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet dieser in den turnusmäßigen Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
§ 4.6
Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 4.6.a
durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Brief an den Vorstand).
§ 4.6.b
durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.
§ 4.6.c
durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
§ 4.6.d
durch Auflösung des Vereins.
§ 4.7 Auf Beschluss des Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§ 4.8
Erfolgt binnen 3 Monaten nach Antragstellung nicht wenigstens eine vorläufige Aufnahme, so kann die Mitglieder-versammlung angerufen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann binnen 6 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses die nächste Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen. Der Vorstand kann der Anrufung stattgeben bis die nächste Mitgliederversammlung entschieden hat.
§ 4.9
Ausgeschiedene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5.1
Die Mitglieder verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Verein und seinen Organen.
§ 5.2 Der Verein nutzt die Möglichkeiten des Internets. Es wird eine Vereinshomepage erstellt, auf der wichtige Informationen für Mitglieder, betreuten Unternehmen und Privatpersonen zum Download bereitgestellt werden. Auch wird eine vereinsinterne „mailingliste“ errichtet, über die der Vorstand formlos zu allgemeinen Veranstaltungen, Sitzungen, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einladen kann.
§ 5.3
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch die Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der aktiven Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung ein Recht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.
§ 5.4 Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Sie sind verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.
Teil III Die Organe des Vereins
§ 6 Organe und Haftung
§ 6.1 Organe des Vereins sind:
§ 6.1.a Der Vorstand
er besteht aus
- der Vorsitzenden Maja Schöder, Gesundbrunnen 61A, 01809 Müglitztal
- der Stellvertreterin Heike Altindag, Lohweg 28, 45665 Recklinghausen
- dem Schatzmeister Martin Zimmermann, Gesundbrunnen 61A, 01809 Müglitztal
§ 6.1.b Der erweiterte Vorstand
er besteht aus
- den 3 Mitgliedern des Vorstandes
- weiteren Vereinsmitgliedern oder bis zu etwa 10% der Mitglieder
§ 6.2 Die Haftung des Vereins ist wie folgt beschränkt:
§ 6.2.a
Der Verein haftet den dieser Satzung unterworfenen Personen in Vereinsangelegenheiten nur, soweit seinen Organen oder sonstigen Personen, die ihm zuzurechnen sind, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei einer Zurechnung über § 831 BGB haftet der Verein abweichend von Satz 1 nur, wenn der Verrichtungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgewählt wurde.
§ 6.2.b
Die Organe des Vereins und die Funktionsträger haften dem Verein und den dieser Satzung unterworfenen Personen in Vereinsangelegenheiten nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 6.2.c
Die für den Verein jeweils Handelnden haften persönlich im Falle einer Pflichtverletzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Vorstand
§ 7.1 Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder nachgewählte Mitglieder des Vorstandes können für die verbleibende Amtsdauer des restlichen Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Amtsinhabers enden alle Ämter unverzüglich und ohne besonderes Verfahren. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vereinsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
§ 7.2
Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so wählt der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die erforderliche Anzahl von Vorstandsmitgliedern hinzu (Selbstergänzung). Jedes zu gewählte Vorstandsmitglied ist stimmberechtigt; seine Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste stattfindende Mitgliederversammlung.
§ 7.3
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden bzw. dessen/deren Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und geleitet werden, oder im Umlaufverfahren. In Anwendung des § 40 i.V.m. § 27 Abs.1 BGB ist jede Vorstandssitzung bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
§ 8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
§ 8.2
Der/die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter und der/die Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 2.500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 9 Zuständigkeit des erweiterten Vorstands
§ 9.1
Der erweiterte Vorstand wird alle 4 Jahre gewählt.
§ 9.2
Der erweiterte Vorstand berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Sachkundige Mitglieder können beratend zu den Sitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.
§ 9.3 Für die erweiterten Vorstandsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der erweiterte Vorstand Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des/der Vorsitzenden.
§ 9.4 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Alle Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung ein Teilnahmerecht. Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
§ 10.2 Zu ihrer Obliegenheit gehören:
§ 10.2.a die Wahl des Vorstandes
§ 10.2.b
der Wahl des/der Kassenprüfer/in
§ 10.2.c
die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderliche Umlagen
§ 10.2.d
die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
§ 10.2.e
die Änderung der Vereinssatzung
§ 10.2.f
die Entlastung des Vorstandes
§ 10.2.g
die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der/die Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den/die Vorsitzende/n stellt.
§ 10.3
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. (Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam).
§ 10.4
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n mindestens acht Tage vor Abhaltung der Versammlung unter Veröffentlichung durch Rundschreiben, in der Regel durch E-Mail. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
§ 10.5 Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim/bei der Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.
§ 10.6
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in /Vorsitzende/n und vom/von der Schriftführer/in/Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Teil IV Sonstiges
§ 11 Beiträge, Gebühren
§ 11.1 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig am 01. Januar eines Geschäftsjahres und ist spätestens am 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 11.2 Bei Beitragsrückstand ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.
§ 11.3 Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 11.4 Personen, die nach dem 31. Juli eines Geschäftsjahres die Vereinsmitgliedschaft beantragen, zahlen im Eintrittsjahr den halben Beitrag. Sonstige bei der Aufnahme entstehende Forderungen des Vereins bleiben unberührt.
§ 11.5 In begründeten Fällen kann der Vorstand Mitglieder als beitragsfreie Mitglieder aufnehmen oder Mitglieder beitragsfrei stellen.
§ 12 Vereinsstrafen
§ 12.1
Verstöße eines Mitglieds gegen die Vereinsinteressen, insbesondere gegen die Satzung, Ordnungen und die vom Verein erlassenen Bestimmungen und Anordnungen, sowie Verstöße gegen Sitte und Anstand, auch gegenüber nicht dem Verein angehörenden Dritten, können je nach Schwere des Verstoßes bestraft werden mit:
§ 12.1.a einfacher Verweis
§ 12.1.b strenger Verweis
§ 12.1.c
Geldbußen
- bei erstmaligen Verstößen bis zu 500.-€
- In Wiederholungsfällen bzw. bei schwerwiegenden Verstößen bis zu 1.000.-€.
§ 12.1.d
Verbot des Zutritts zu Veranstaltungen des Vereins
§ 12.1.e Amtsenthebung bzw. Aberkennung der Befähigung zur Übernahme von Ämtern
§ 12.1.f Ausschluss aus dem Verein
§ 12.2 Die Bestrafung des Mitgliedes mit einem strengen Verweis schließt seine Wahl zu einem Amt aus. Zuständig für die Verhängung von Vereinsstrafen ist der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Die Entscheidung des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekannt zu machen.
§ 12.3 Eine Verbindung mehrerer Ordnungsmaßnahmen ist zulässig.
§ 12.4 Gegen die Verhängung einer Vereinsstrafe kann der Betroffene innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses des Vorstandes schriftlich widersprechen. Dieser entscheidet in seiner folgenden Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit per Beschluss über den Widerspruch. Die Entscheidung muss dem Mitglied schriftlich per eingeschriebenen Brief zugestellt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 12.5 Ausgeschlossene Mitglieder sind zu vereinsinternen Veranstaltungen nicht zugelassen.
Teil V: Finanzen des Vereins
§ 13 Finanzen
§ 13.1
Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
§ 13.2
Die Mitgliederversammlung bestellt eine/n Rechnungsprüfer/in, der dem Vorstand nicht angehören darf. Er/Sie prüft die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des Vereins und wird auf zwei Jahre bestellt. Er/Sie bleibt auch nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 13.3
Über die Rechnungsprüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Er ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13.4
Der Vorstand hat den von ihm zu fertigenden Jahresbericht und den Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr in den ersten vier Monaten des laufenden Geschäftsjahres zu erstellen und den Mitgliedern auf Wunsch über die mailingliste zu übersenden.
Teil VI Sonstiges und Schlussbestimmungen
§ 14 Datenschutzklausel
§ 14.1 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten seiner Mitglieder.
§ 14.2
Personenbezogene Daten sind:
-Name,
-Vorname,
-Anschrift,
-E-Mail-Adresse,
-Bankverbindung (sofern Zahlungen per LSV Einzugsermächtigung erfolgen).
§ 14.3 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
-Speicherung,
-Bearbeitung,
-Verarbeitung,
-Übermittlung
ihrer für die Vereins- und Mitgliederverwaltung erforderlichen personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenkauf) ist nicht statthaft.
Die Erhebung weiterer Daten setzt eine schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen Mitglieds voraus.
§ 14.4 Jedes Mitglied hat das Recht auf
-Auskunft über seine gespeicherten Daten,
-Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle einer Unrichtigkeit,
-Sperrung seiner Daten,
-Löschung seiner Daten,
§ 14.5 Die personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn es ist rechtlich, versicherungstechnisch oder behördlich notwendig bzw. angeordnet.
§ 15 Auflösung
§ 15.1 Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 15.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Krambambulli Jagdhundhilfe e.V., Inselweg 60, 35396 Gießen, Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen, Registernummer VR4666 der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Unwirksame Klauseln und Schlussbestimmung
§ 16.1 Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahekommende zulässige Regelung.
§ 16.2
Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck möglichst erreicht wird.
§ 16.3
Der Vorstand wird ermächtigt, selbständig solche Satzungsänderungen zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden, die deshalb erforderlich werden, weil eine Behörde oder ein Gericht sie verlangt.
§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder in Arbeits-, Verfahrens- und sonstigen Anweisungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen alleinig die weibliche oder männliche Sprachform gewählt wird, so dient dies ausschließlich der einfacheren Lesbarkeit.
Alle diesbezüglichen Ämter und Funktionen können durch alle 3 in der Bundesrepublik Deutschland bekannten Geschlechter ausgeübt werden.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 01.08.2022 erlassen.
Errichtet am 01.08.2022, geändert am 09.10.2022.
Impressum & Datenschutz
Impressum
MEDA e.V. RESCUE Shelter ŠABAC EST. 2022
Hausanschrift
Gesundbrunnen 61 A
01809 Müglitztal
www.medaev.de
Registergericht: Dresden
Vereinsregister: VR 12939
Steuer-Nr. 210/142/18669
Vorstand
Vereinsvorsitzende - Maja Schöder
Kassenwart - Martin Zimmermann
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